Frankfurter Tabelle

Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres, welche man in vollen Zügen genießen möchte. Egal ob Familienurlaub oder Sommerurlaub - sowohl die Verpflegung als auch die gebuchte Unterkunft sollten bestenfalls den Versprechungen des Reisekataloges entsprechen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die gebuchte Reise nicht den Erwartungen der Reisenden entspricht und grobe Mängel die Urlaubsfreude trüben. Damit Urlauber die Mängel vor Gericht geltend machen können, wurde die sogenannte Frankfurter Liste entwickelt. Entwickelt wurde diese vom Frankfurter Landgericht, wird jedoch von den Gerichten lediglich als Richtschnur angewandt und ist keineswegs verbindlich. Dennoch sollte man das Gericht als letzte Instanz ansehen und vorher versuchen, sich mit dem entsprechenden Reiseveranstalter zu einigen. Diese sind in der Regel recht kulant und versuchen ebenso, Gerichtsverhandlungen aus dem Weg zu gehen. Wenn dieser Weg nicht den gewünschten Erfolg bringt, sollte man sich zunächst an die Verbraucherzentrale wenden - diese kann meist bei der Entscheidung helfen, ob eine Klage sich lohnt oder nicht. Wer vor Buchung einer Reise einen Reisepreisvergleich online durchführt, kann übrigens ebenso seine Urlaubskosten deutlich minimieren.

Mängel in der Unterkunft

Mängel in der Verpflegung

Viele Reisende freuen sich auf ihre Pauschalreise nicht nur auf einen schönen Strand und ein gepflegtes Zimmer, sondern auch auf eine umfassende Verpflegung. Vor allem bei einem Familienurlaub oder einem Sommerurlaub in einem fremden Land möchte man natürlich so viele kulinarische Eindrücke wie möglich sammeln. Werden hingegen verdorbene oder ungenießbare Speisen angeboten, hat man als Urlauber die Chance, bis zu 30 Prozent des Reisepreises rückerstattet zu bekommen. Bei verschmutztem Geschirr und der Selbstbedienung können immerhin noch zehn bis 15 Prozent des Reisepreises geltend gemacht werden. Lange Wartezeiten, Essen in Schichten sowie nicht genügend warme Speisen sind weitere Mängel laut der Frankfurter Tabelle, welche dem Reisenden den Sommerurlaub so richtig vermiesen können.

Mängel beim Transport

Die Gruppe Drei der Frankfurter Tabelle beschäftigt sich mit allen Mängeln, die mit dem Transport in Verbindung stehen. Findet der Abflug zum Urlaubsort beispielsweise vier Stunden später als angegeben statt, kann man fünf Prozent des Reisepreises zurückverlangen. Fällt der Transfer vom Flughafen zum Hotel aus und der Reisende muss sich ein Ersatz-Transportmittel beschaffen, werden die Kosten in der Regel vom Reiseveranstalter übernommen. Ein Reisepreisvergleich vor Buchung einer Urlaubsreise kann sich natürlich ebenso günstig auf die Portokasse auswirken.
Sonstige Reisemängel
Alle oben nicht aufgeführten Mängel sind in der Gruppe Vier der Frankfurter Liste zu finden. Folgende Punkte sind in diesem Teil der Frankfurter Tabelle aufgeführt:

- fehlender oder verschmutzter Pool beziehungsweise Schwimmbad
- fehlende Sauna
- fehlender Tennisplatz
- fehlende Minigolfanlage
- fehlende Kinderbetreuung
- verschmutzter Strand
- fehlende Strandliegen
- fehlende Strandbar
- fehlende Reisebegleitung

Natürlich kann man sich über diese Mängel nur dann beschweren, wenn diese ausdrücklich in der Reisebeschreibung aufgeführt beziehungsweise zugesichert wurden. Realistisch sind Nachlässe zwischen fünf und 30 Prozent des Reisepreises bei allen oben genannten Mängeln.

Der Prozentsatz, welcher dem Reisenden bei begründeten Mängeln zurückerstattet wird, wird grundsätzlich vom Gesamtpreis der Reise berechnet, zu welchem selbstverständlich auch die Transportkosten zählen. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich grundsätzlich nach der Intensität der Beeinträchtigung; Geschlecht und Alter des Reisenden werden hier nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme liegt bei besonderen Gebrechen eines Reisenden vor, welche dem Reiseunternehmen bekannt sind - in diesem Fall kann der Höchstprozentsatz um 50 Prozent erhöht werden.
Liegen mehrere Mängel vor, werden alle Prozentsätze miteinander addiert, wobei natürlich bestimmte Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen.