Reisemängel

Es sollte ein perfekter Urlaub werden, doch leider haben dann doch ein paar Sachen nicht gepasst. In der Hauptreisezeit (vorwiegend während den Sommermonaten bzw. in der Weihnachtszeit) häufen sich natürlich die Beschwerden über Reisemängel. Immer wieder fühlt man sich betrogen und hintergangen - vor allem dann, wenn statt dem sehr feinen Sandstrand, der nur wenige Meter vom Hotel entfernt ist, eine Felsenbucht wartet. Wer dann statt einer Idylle eine Baustelle am Nachbargrundstück vorfindet und tagtäglich am Morgen mit einem Presslufthammer geweckt wird, hat bereits die Entscheidung, dass er hier seinen Familienurlaub verbringt, bereut. Doch nicht alle Mängel sind tatsächlich zu beanstanden. Vorwiegend gilt die Prospektwahrheit. All jene Dinge, welche im Prospekt beschrieben werden oder mittels Fotos dokumentiert wurden, müssen bei der Pauschalreise eingehalten werden. Im Endeffekt ist es egal, ob der Reiseveranstalter die Schuld trägt oder nicht - er muss dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Leistungen eingehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Reisegast - auf Basis der Gewährleistung - die Reisemängel geltend machen. Natürlich sollten bei einem Reisepreisvergleich nicht nur die Kosten berücksichtigt werden; bei vielen Portalen gibt es die Möglichkeit, dass Rezessionen und Bewertungen gelesen werden können. Das sollte bei der Entscheidung helfen - wobei die Bewertungen bei einem Reisepreisvergleich nicht dafür bürgen, dass doch keine Mängel vorzufinden sind.

Wenn der Sommerurlaub ins Wasser fällt

Wichtig ist, dass bereits vor Ort bei der Reiseleitung eine Verbesserung gefordert werden muss. Befindet sich das Hotel im Baustellengebiet, an einer Schnellstraße anstatt am Sandstrand oder ist das versprochene Zimmer nicht mehr als eine Waschkammer, muss der Reisende darauf hinweisen und dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, dass er noch etwaige Verbesserungen vornehmen kann. Das ist etwa die Übersiedlung in ein anderes Hotel oder eine Behebung der Mängel. Für jenen Service darf kein Zusatzpreis verrechnet werden. Werden die Mängel nicht behoben oder verbessert, muss der Reisende die Beweise mittels Foto- oder Videoaufnahmen festhalten. Wichtig ist, dass man Leidgenossen findet, welche ebenfalls unzufrieden sind. Je mehr Leute sich vor Ort über die Zustände mokieren, umso höher wird die Glaubwürdigkeit des Geschädigten. Ebenfalls sollte sich der Reisende eine Bestätigung darüber ausstellen lassen, dass bereits vor Ort etwaige Mängel beanstandet wurden. Eine Preisminderung erfolgt jedoch erst daheim. Der Reisende muss dahingehend die Mängel - schriftlich - darstellen und beziffern, welche Entschädigung er sich vorstellt. Jenes Schriftstück wird an den Reiseveranstalter übermittelt.

Was sind Reisemängel?

Wer in seinem Sommerurlaub Mängel feststellt, sollte sie dokumentieren. Jene Dokumentation ist wichtig, dass der Reiseveranstalter auch erkennt, wie schwer jene Mängel sind. Es gibt zudem eine Liste, welche die Preisreduktion regelt. Wer etwa in einem Zimmer mit Schimmel ist, kann - pro Übernachtung - eine Preisminderung von 15 Prozent geltend machen. Liegt die Hotelanlage in einer Flugschneise bzw. wird eine Frequenz von rund 50 Flügen täglich erreicht, kann der Reisende eine Preisminderung von 15 Prozent geltend machen. Entsteht unangenehmer Geruch auf Grund von Müllverbrennungen, kann die Preisminderung bis zu 37,5 Prozent betragen. Nicht entferntes Seegras in Verbindung mit einer Geruchsentwicklung kann eine Preisminderung von 15 Prozent betragen. Liegt die Hotelanlage an einer Baustelle, sodass der Urlauber mit Staub- und Lärmbelästigung konfrontiert wurde, kann eine Minderung von 20 Prozent gefordert werden. Verspricht das Prospekt einen "herrlichen Sandstrand", wobei der Reisende einen Kiesstrand bzw. eine Felsenbucht vorfindet, kann er eine Preisminderung von 10 Prozent beantragen. Eine Preisminderung gibt es auch für gehbehinderte Personen bzw. Rollstuhlfahrer wenn im Pool etwa ein Einstieg bzw. Ausstieg fehlt (20 Prozent) bzw. die Anlage nicht behindertengerecht ist, wobei sie als behindertengerecht tituliert und beschrieben wurde.

Nicht alle Unannehmlichkeiten sind Mängel

Natürlich gibt es beim Sommerurlaub auch immer wieder Mängel, die jedoch keine sind. Denn nicht alle Dinge, welche der Reisende im Familienurlaub als unangenehm empfindet, können mittels einer Preisreduktion behoben werden. Etwa Staub oder eine nicht aufkommende Urlaubsstimmung, da zu wenige Gäste vor Ort sind, sind keine Mängel, da es sich um subjektives Empfinden handelt. Wird beim Familienurlaub der Kinderpool in Ägypten nicht beheizt, ist dies ebenfalls kein Mangel. Vor allem dann nicht, wenn die Tageshöchsttemperatur 28 Grad ist. Auch fehlender Alkoholausschank (vor allem in islamischen Ländern) stellt keinen Reisemangel bei der Pauschalreise dar. Schlussendlich muss sich der Reisende über die Gegebenheiten und Traditionen in dem ausgewählten Reiseland informieren. Das bedeutet, dass es keine Reisemängel gibt, wenn Unannehmlichkeiten auftreten bzw. das allgemeine Lebensrisiko oder auch landesübliche Gegebenheiten wie Traditionen herrschen. Auch die Wartezeit bis zur Zimmerzuweisung oder auch Insekten, welche in einem tropischen Land zur Normalität gehören, stellen keine Reisemängel dar.
Zwischen Schmerzensgeld und Gewährleistung
Liegen tatsächlich Mängel vor und ist zudem noch der Reiseveranstalter "schuldig", kann der Reisende - neben den Gewährleistungsansprüchen - auch einen Schadenersatz fordern. Erhält der Urlauber während seines Aufenthaltes eine Salmonellenvergiftung, da die Speisen im Hotel nicht genießbar waren, hat er ein Recht auf Schadenersatz für etwaige entstandene Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Natürlich gilt auch hier die umfangreiche Dokumentation. Für Schadenersatzansprüche hat der Urlauber drei Jahre Zeit; bei Gewährleistungsansprüche besteht eine zweijährige Frist