Reiserecht

Spätestens bei einem Reisepreisvergleich offenbaren sich Unterschiede im Leistungsangebot von Reiseanbietern. Das Reiserecht erfasst als Oberbegriff das Individualreiserecht und das Pauschalreiserecht. Man spricht von einer Individualreise, wenn der Reisende einzelne Reiseleistungen in Anspruch nimmt. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende ein Paket von mindestens zwei Reiseleistungen bucht. Beide Reiseleistungen sind aufeinander abgestimmt und werden zu einem Gesamtpreis verkauft. Der Anbieter wird dann als Reiseveranstalter qualifiziert. Die rechtlichen Unterschiede sind erheblich. Gerade bei einem Familienurlaub oder Sommerurlaub wirken sich diese Unterschiede aus. Ein Reisepreisvergleich zeigt, dass einzelne Reiseleistungen fast immer teurer sind, als der Paketpreis bei einem Pauschalreisevertrag.

Ansprechpartner des Individualreisenden ist der Leistungsträger

Der Individualreisende muss im Gewährleistungsfall Ansprüche direkt gegenüber dem Leistungsträger (Hotelier, Fluggesellschaft) erheben. Sitzt der Leistungsträger im Ausland, hat der Reisende das Problem, dass er seine Ansprüche vor Ort, unter Umständen in fremder Sprache und in Unkenntnis der örtlichen Rechtsbestimmungen, vortragen, begründen und letztlich durchsetzen muss. Es gibt niemanden, der ihm vermittelnd zur Seite steht. Auch kann er nicht die Vorteile nutzen, die das Pauschalreiserecht einem Pauschalreisenden bietet.

Ansprechpartner des Pauschalreisenden ist der Reiseveranstalter

Gegenüber dem Individualreisende ist der Pauschalreisende entscheidend im Vorteil. Der Pauschalreisende bucht die Pauschalreise meist über ein vermittelndes Reisebüro oder direkt beim Reiseveranstalter. Gibt es Beanstandungen, kann er seine Forderung direkt dem Reiseveranstalter oder dem beauftragten Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort (Reiseleiter)vortragen. Ihm stehen die Vorteile des Pauschalreiserechts zur Seite. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in §§ 651a ff die Rechtsbeziehungen zwischen Reiseveranstalter und Reisenden. Im Gegensatz zum Individualreisenden stehen dem Pauschalreisenden besondere Rechte zur Verfügung.

Das Pauschalreiserecht gewährt umfangreiche Sicherheiten

Bereits bei der Buchung verpflichtet die "BGB-Informationspflichten-Verordnung" des Bürgerlichen Gesetzbuches den Reiseveranstalter, den Reisenden über alle wesentlichen Umstände des Reisevertrages zu informieren. Das BGB-Pauschalreiserecht schreibt vor, dass sich der Reiseveranstalter gegenüber dem eigenen Insolvenzrisiko absichern muss und Anzahlungen auf den Reisepreis und den Restreisepreis nur einfordern darf, wenn er sich gegen sein Insolvenzrisiko versichert. Zum Nachweis muss er dem Reisenden einen Insolvenzsicherungsschein übergeben. Ferner ist geregelt, dass der Reisende den Reisevertrag auf einen Dritten übertragen oder vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag gegen Zahlung angemessener Stornierungskosten zurücktreten kann.
Das Gewährleistungsrecht sichert die Urlaubsfreude
Zentral sind die Gewährleistungsvorschriften. Der Reisende kann für den Fall, dass er einzelne Reisleistungen wegen Mängel beanstanden muss, Abhilfe fordern, Minderung des Reisepreises geltend machen, den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen und Schadensersatz wegen verdorbener Urlaubsfreude geltend machen. Nicht zuletzt gewährt das Gesetz ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt, wenn die Reise infolge nicht voraussehbarer und unvermeidbarer Umstände beeinträchtigt wird. Gerade bei einem Familienurlaub oder Sommerurlaub spielen diese Aspekte eine maßgebliche Rolle.
Das Reiserecht umfasst alle touristisch relevanten Vorschriften
Das Reiserecht ist begrifflich aber noch umfassender. Es umfasst alle für die Beförderung und Aufenthalt wesentlichen Rechtsvorschriften. Im Luftverkehrsbereich regeln das Luftverkehrsgesetz und Montrealer Abkommen den Ausgleich eventueller Schäden. Die EU-Fluggastverordnung bestimmt, wann und welche Ansprüche dem Reisenden im Fall der Verspätung oder Stornierung seines Fluges zustehen. Zum Reiserecht gehört letztlich jede Rechtsvorschrift, die die Rechtsbeziehung zwischen einem Leistungsträger und dem Reisenden regelt.